§1 Allgemeine Bestimmungen
1. Wir (im folgenden MWE genannt) erbringt seine Dienstleistungen und Lieferungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbedingungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese von der MWE schriftlich bestätigt wurden. Nebenabreden oder Zusicherungen durch Beauftrage der MWE, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen, sind schriftlich zu vereinbaren.
§ 2 Vertragsgegenstand
Dem Kunden wird von der MWE eine ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung dieses Lizenz-Programms (nachfolgend Software genannt) zu den Bedingungen dieser Geschäftsbedingungen gewährt. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software und die dazugehörigen Unterlagen, Dokumentationen und Hilfedateien entsprechend den nachfolgenden Bedingungen zu nutzen. Der Lizenzgeber ist alleiniger und ausschließlicher Eigentümer des Produktes. Der Lizenznehmer erhält außer den Nutzungsrechten hieraus keine weiteren Rechte.
§ 3 LIZENZ-Ausübung
Der Lizenznehmer darf das Produkt zur selben Zeit nur auf einem Computer einsetzen. Der Lizenznehmer darf lediglich eine einzige Kopie zu Sicherungszwecken anfertigen. Er wird die Software nicht ändern, übersetzen, zurückentwickeln, entkompilieren oder abgeleitete Werke erstellen. Der Lizenznehmer hat bei jedem Verstoss gegen vorstehende Verpflichtungen unter Ausschluß des Fortsetzungszusammenhanges eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 40.000,00 an MWE zu zahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatz ist dadurch nicht ausgeschlossen. Unbeschadet von der Vertragsstrafe und der Geltendmachung von Schadensersatz wird die MWE bei Verstößen gegen die vorstehenden Bestimmungen das erteilte Nutzungsrecht widerrufen, ohne daß ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Lizenzgebühren besteht.
§ 4 Schutzrechte
Der Lizenznehmer erkennt die Rechte der MWE an dem Produkt (Urheberrechte, Patente, Warenzeichen, Geschäftsgeheimnisse) uneingeschränkt an. Das betrifft auch das Copyright an Dokumentationen, die auf Computerspeichermedien vorliegen. Er verpflichtet sich, diese Rechte zu wahren und alle Schritte zu unternehmen, um Beeinträchtigungen oder Verletzungen dieser Rechte durch Dritte, soweit diese durch ihn oder über ihn in den Besitz des Produktes gelangt sind, zu unterbinden und zu verfolgen.
§ 5 Produktualisierungen und Updates
Die MWE kann jederzeit Ausführung und Inhalt seiner Produkte aktualisieren und/oder revidieren. Aktualisierte oder revidierte Produkte unterliegen den Bestimmungen dieses Vertrages.
§ 6 Nutzung durch Dritte
Eine direkte Nutzung der Software durch Dritte ist NICHT gestattet und bedarf einer / mehrerer Anzahl an Lizenzen, je nach Anzahl der verwendeten Stückzahlen.
§ 7 Zahlungsbedingungen
1.) Die MWE stellt dem Kunden die in Grundvertrag nebst Anlagen vereinbarte Software zu den entsprechenden in den Preislisten genannten Tarifen bzw. Gebühren und Konditionen zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer in Rechnung. Die Rechnung kann auch durch das Inkasso Dritter ( z.B. über Telefonabrechnung oder anderes Zahlungsverfahren im Internet ) als Rechnungsstellung erfolgen.
2.) Die vereinbarten Entgelte sind im voraus zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung ( auch durch Internet-Auftrag und Bestellung ) fällig. Ist das Entgelt für Teile eines Kalendermonats zu entrichten, so wird dieses für jeden Tag mit 1/30 des Monatsentgeltes berechnet.
3.) Sonstige Entgelte, insbesondere nutzungsabhängige, variable Entgelte (Verkehrsgebühren) sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen und werden nach Zugang der Rechnung fällig.
4.) Sofern der Kunde nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt, muß der Rechnungsbetrag spätestens am 7 Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein. Bei Überschreitung dieser Frist ist die MWE berechtigt eine Bearbeitungsgebühr zu erheben.
§ 8 Leistungsverzögerung, Rückvergütung
1. Gegen Ansprüche der MWE kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag zu.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen die der MWE die Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Dienste der Deutschen Telekom usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragsnehmern der MWE bzw. bei den von der MWE autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern eintraten hat die MWE auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Teminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die MWE, die Lieferung bzw. Leistung die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.
3. Eine erhebliche Behinderung liegt vor wenn der Kunde aus Gründen, die dieser nicht selbst zu vertreten hat, nicht mehr auf die MWE-lnfrastruktur zugreifen und dadurch die in dem Vertrag unterzeichneten Dienste nicht mehr nutzen kann oder die Nutzung dieser Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner der in dem Vertrag verzeichneten Dienste unmöglich wird oder vergleichbare Beschränkungen vorliegen.
4. Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die der MWE oder Dritten durch die mißbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Software oder dadurch entstehen, da der Kunde seinen sonstigen Obliegenheiten nicht nachkommt.
Dies gilt auch für den Missbrauch der Software, wenn diese unter Vorsatz oder auch nur unachtsam auf Dienste Dritter zugreifen und dort behindernde Zustände oder gar
Störungen verursachen.
§9 Zusätzliche Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Bei Kaufverträgen von der MWE gelieferte Software erfolgt die Lieferung an den Kunden unter erweitertem Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der MWE. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder tritt einer der nachfolgend unter a) bis c) aufgeführten Fälle ein, so ist die MWE berechtigt, die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu verlangen, ohne daß darin - sofern nicht das Abzahlungsgesetz von der MWE Anwendung findet - ein Rücktritt vom Vertrag vorliegt. Die Rücknahme erfolgt lediglich zur Sicherung der Ansprüche von der MWE. Der Kunde bleibt weiterhin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet.
Der Kunde hat der MWE unverzüglich mitzuteilen, wenn
a) Dritte durch Beschlagnahme, Arrest, Pfändung, Ausübung des Vermieterpfandrechtes oder ähnliche Maßnahmen Rechte an dem Sicherungseigentum von der MWE geltend machen, die das Eigentum und/oder den mittelbaren Besitz der MWE beeinträchtigen oder gefährden,
b) Ein Dritter oder der Kunde selbst einen Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahren über sein Vermögen gestellt hat oder wenn ein außergerichtlicher Vergleich angestrebt wird oder
c) der Kunde seine Zahlungen eingestellt hat.
2. Preise und Zahlungen
Unsere Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart oder angegeben, als brutto inklusive der gültigen MwSt ab Sitz unserer Gesellschaft. Rechnungsstellung erfolgt in der Regel mit Auslieferung oder Abholung der Ware oder wenn eine Dienstleistung verfügbar ist.
3. Für Kaufverträge gelten die folgenden Gewährleistungsbestimmungen
Die Gewährleistungsfrist für fabrikneue Waren beträgt sechs Monate, im übrigen einen Monat. Sie beginnt mit der Auslieferung der Ware bzw. mit dem Tag der Aufstellung der Geräte durch die MWE. Erkennbare Mangel sind innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware schriftlich gegenüber der MWE zu beanstanden. Die Gewährleistung umfaßt nach Wahl von der MWE die kostenlose Instandsetzung oder Ersatzlieferung der beanstandeten Ware. Wegen des selben Mangels stehen der MWE mindestens zwei Nachbesserungsversuche zu. Falls auch diese erfolglos bleiben hat der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens vierzehn Tagen zur ordnungsgemäßen Nachbesserung zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten oder angemessene Minderung zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Wandlung, Minderung oder Schadenersatz jeglicher Art sind ausgeschlossen, es sei denn, auf Seiten der MWE läge grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor. Unter diesen Haftungsausschluß fallen insbesondere Mängelfolgeschäden jeder Art, Ansprüche wegen nicht rechtzeitiger oder mangelhafter Ausführung der Nachbesserung, Schäden wegen eventueller Betriebsunterbrechungen oder Verzögerung bei Wartung und Reparatur der Geräte. Ausgeschlossen sind Mängelansprüche, soweit die Mängel durch höhere Gewalt oder Verschulden des Kunden, insbesondere unsachgemäße Behandlung, eintreten; insbesondere stehen dem Kunden dann keine Mängelansprüche zu, wenn Nachbesserungsversuche von anderen Personen als den von der MWE beauftragten Technikern durchgeführt werden.
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4. Aufstellung, Auslieferung und Abholung
Die Anlieferung und Aufstellung von Geräten erfolgt auf Kosten des Kunden, Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Für den Fall des Lieferverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, daß ein eventueller Verzugsschaden auf die Höhe einer Monatsgrundmiete (von Leistung xy ) beschränkt wird, es sei denn, auf Seiten der MWE läge grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor. Aus Konstruktionsänderungen des Herstellers, die während der Lieferzeit eintreten, stehen dem Kunden keine Rechte zu, sofern nicht wesentliche vertraglich zugesicherte Funktionsmerkmale ersatzlos wegfallen.
§ 10 Verschwiegenheitsverpflichtung
1.) Die MWE verpflichtet sich zur Verschwiegenheit hinsichtlich der Daten und Wirtschaftsinformationen des Vertragspartners. Dies beinhaltet auch Daten und Informationen, die durch Wartungen und Reparaturen an Netzwerksystemen sowie Internet-Datenbanken zur Sicherung auf ein Backup Medium übertragen werden. Die MWE verpflichtet sich, dies in einem technisch zumutbarem Umfang wie Virenschutz, Datensicherung und Datenschutz bei z.B. Reparaturen zu betreiben.
2.) Der Vertragspartner der MWE verpflichtet sich, alle Informationen zur eingesetzten Technologie bei der MWE nicht an Dritte in jeglicher Form zu überlassen. Dies schließt alle Mittel wie Handbücher, Online-Dokumentationen und Internet-Medien aus, wenn diese frei Verfügbar sind.
§ 11 Datenschutz
1. Der Kunde ist damit einverstanden, daß persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten (Verbindungsdaten) betreffen (z.B. Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads), von der MWE während der Dauer des Vertragsverhältnisses gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszweck, insbesondere für Abrechnungszwecke, erforderlich ist. Mit der Speicherung erklärt er sein Einverständnis. Die erhobenen Bestandsdaten verarbeitet und nutzt die MWE auch zur Beratung ihrer Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Telekommunikationsleistungen. Der Kunde kann einer solchen Nutzung seiner Daten widersprechen.
2. Die MWE verpflichtet sich, dem Kunden auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit er ihn betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft zu erteilen. Die MWE wird weder diese Daten noch den Inhalt privater Nachrichten des Kunden ohne dessen Einverständnis an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als die MWE gesetzlich verpflichtet ist, Dritten, insbesondere staatlichen Stellen, solche Daten zu offenbaren oder soweit international anerkannte technische Normen dies vorsehen und der Kunde nicht widerspricht.
3. Die MWE weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, daß der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen wie dem Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Kunde weiß, daß die MWE das auf dem Webserver gespeicherte Seitenangebot und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten des Kunden aus technischer Sicht jederzeit einsehen kann. Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit der von ihm ins Internet übermittelten Daten trägt der Kunde deshalb selbst Sorge.
§ 12 Haftungsbeschränkung
1 Die MWE gewährleistet, daß die Disketten bzw. die CD frei von Material- und Herstellungs-fehlern sind und daß das Programm bei Nutzung auf dem angegebenen System im wesentlichen mit den im elektronischen Handbuch beschriebenen Programmspezifikationen übereinstimmt. Nach dem Stand der Technik kann ein unterbrechungs- und fehlerfreier Betrieb oder die vollständige Beseitigung etwaiger Programmfehler nicht gewährleistet werden
2. Das vertragsgegenständliche Programm ist für eine Vielzahl von Anwendungsmöglichkeiten konzipiert worden und kann nicht jeden denkbaren Anwendungsfall in allen Einzelheiten berücksichtigen. Es werden keinerlei spezifische Eigenschaften des Programms neben den ausdrücklich in der bei Vertragsschluß gültigen Version der Produktdokumentation beschriebenen Leistungsmerkmalen vereinbart.
3. Gegenstand der Gewährleistung ist das Programm in der von MWE ausgelieferten Version. Probleme und Abweichungen, die aufgrund einer Bearbeitung durch den Anwendern auftreten, sind keine Mängel und unterliegen nicht der Gewährleistung.
4. Mängel, die unter die Gewährleistung fallen, sind der MWE unverzüglich schriftlich mit einer Fehlerbeschreibung anzuzeigen. Der Anwender hat die MWE bei der Lokalisierung eines Mangels in zumutbarer Weise, beispielsweise durch zur Verfügung stellen von Printouts, Systembeschreibungen oder Datenbeständen, zu unterstützen.
5. Probleme, die aufgrund fehlerhafter Gerätetreiber auftreten sind beim Hersteller des Geräts zu Reklamieren, da die MWE nicht für Fehler von Dritten haftbar ist. Dies gilt insbesondere für Druckertreiber, Grafikkartentreiber und sonstigen Hardware- und Softwarekomponenten.
6. Sofern die MWE dem Anwender Daten, auch von Dritten, für die Programmnutzung zur Verfügung stellt, die für die Funktionalität der Programme nicht erforderlich sind (Anwenderdaten wie z.B. Leistungsverzeichnisse, Registrykopien, Artikelpreislisten etc.), wird dafür keine Haftung übernommen. Diese für den Anwender vorbereiteten Daten muß der Anwender vor der Nutzung auf die inhaltliche Richtigkeit prüfen.
7. Die Ansprüche sind zunächst auf Nachbesserung (Reparatur oder Ersatzlieferung) beschränkt. Sollte es der MWE nicht gelingen, Mängel innerhalb von einer Frist von acht Wochen zu beheben, besteht Anspruch auf Herabsetzung der Nutzungsvergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Kaufs (Wandelung).
8. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Internetseiten, Zeichnungen, Maß- und Formatsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
8. Eine weitere Gewährleistung ist ausgeschlossen, insbesondere für die inhaltliche Richtigkeit der Programmfunktionen.
9. Die MWE haftet für Schäden, die von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung in Fällen einfacher Fahrlässigkeit bei Vermögensschäden der Art nach auf vorhersehbare, unmittelbare Schäden und der Höhe nach auf 10.000,00 DM beschränkt. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
§ 13 Freistellung / Ausschlüsse
1. Der Kunde verpflichtet sich, die MWE im Innenverhältnis von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf rechtswidrigen Handlungen des Kunden oder inhaltlichen Fehlern der von diesem zur Verfügung gestellten Informationen / Software beruhen. Dies gilt insbesondere für Urheber-, Datenschutz- ,Wettbewerbsrechtsverletzungen, Störungen und Netzlasten.
2. Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die der MWE oder Dritten durch die mißbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Software, entstehen. Oder der Kunde seinen sonstigen Obliegenheiten nicht nachkommt. Dies gilt auch für den Missbrauch der Software wenn diese unter Vorsatz oder auch nur unachtsam auf Dienste Dritter zugreifen und dort behindernde Zustände oder gar Störungen und hohe Netzauslastungen oder verglechbares verursachen.
§ 14 Sondervereinbarungen
Der Käufer der Software verpflichtet sich, die Software nur für eigene Zwecke zu verwenden, die Software nicht über Seiten / Rechnersysteme von Dritten laufen zu lassen und stellt die MWE frei von jeglichem Schaden den der Kunde / Anwender damit erzeugt.
§ 15 Schlußbestimmungen
1. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Bergheim / Erft, Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und Aufgrund von Verträgen, die auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossen werden, sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten über das Zustandekommen des Vertrages ist, soweit gesetzlich vereinbart Bergheim / Erft in Nordrhein-Westfalen.
2. Auf Verträge, die auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossen werden, findet das Recht und die Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
3. Der Kunde ist verpflichtet, sich im Geschäftsverkehr in sämtlichen Fach- und Vertragsangelegenheiten an die MWE zu wenden, sofern nicht für fachliche Fragen im Grundvertrag eine andere bzw. zusätzliche Ansprechstelle benannt wurde.
4. An die Verpflichtungen aus allen Verträgen, die auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossen werden, sind auch die Rechtsnachfolger der Vertragspartners der MWE gebunden.
5. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Bestimmung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, die die Vertragsparteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für die Unvollständigkeit von Bestimmungen.
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